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Kinderbetreuungskosten

Wenn Du als Antragsteller eigene Kinder hast, sind diese im Formblatt 1 anzugeben. Bei Kindern unter 14 Jahren muss dann die Anlage 2 zum Formblatt 1 vorlegt werden, soweit für die Kinder der Kinderbetreuungszuschlag beantragt wird (https://www.xn--bafg-7qa.de/intern_v2/system/upload/formblaetter/Formblatt_1_Anlage_2.pdf). Die Anlage 2 zum Formblatt 1 wird bei meinBafög automatisch für Dich ausgefüllt. Du findest die Anlage ebenfalls im Downloadordner.

Auf den Bedarf - also den Betrag, den Du als geförderter maximal erhalten kannst - werden 140€ aufgeschlagen, für jedes Deiner Kinder unter 14 Jahre.

Wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, können Kinderbetreuungskosten Deiner Eltern in Formblatt 3 in ihrer Jahressumme im Antrag angegeben werden: 

Bitte erläutere die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten und füge die entsprechenden Belege in Kopie bei. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Kinderbetreuung sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

 

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